AML-VO vs. GwG: Was sich im Transaktionsmonitoring wirklich ändert (Teil 1)
29/10/2026
Die AML-Verordnung übernimmt für das Transaktionsmonitoring im Kern dieselbe Grundpflicht wie das Geldwäschegesetz: eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Verändert hat sich trotzdem einiges, insbesondere beim Gegenstand der Überwachung, bei der Nachweisbarkeit von Systemwahl und Kalibrierung und bei der aufsichtlichen Sichtbarkeit von Monitoring-Kennzahlen.
Ein Teil dieser Verschiebungen steht bereits im finalen Verordnungstext und gilt ab dem 10. Juli 2027 für Banken und Zahlungsdienstleister. Ein anderer Teil beruht auf einem Leitlinienentwurf der AMLA, der sich noch ändern kann. Dieser Beitrag ordnet beides ein und zeigt, was Sie für Ihr eigenes Monitoring jetzt schon prüfen können.
Die folgende Einordnung folgt durchgehend derselben Logik: Wir unterscheiden, was bereits als finaler Verordnungstext feststeht, was auf einem Leitlinien- oder Standardentwurf beruht, der sich noch ändern kann, und wo die Auslegung bzw. Umsetzung am Markt schlicht noch offen ist. Diese Unterscheidung ist an mancher Stelle wichtiger als die einzelne Änderung selbst.
Status auf einen Blick
- Finaler Verordnungstext – anwendbar ab 10. Juli 2027 (für Banken und PSP).
- Entwurfsstand – beruht auf AMLA-Leitlinien bzw. technischen Standards, die noch nicht final angenommen sind und sich noch ändern können.
- Auslegung bzw. Umsetzung offen – auch bei feststehendem Wortlaut ist die konkrete operative Umsetzung am Markt noch nicht einheitlich geklärt.
| Themenfeld | Was sich verändert | Status | Was Institute prüfen sollten |
| Aktivitäts-/Verhaltensüberwachung & Kundenprofil | Monitoring erfasst künftig Aktivität, Verhalten und Muster über Zeit, nicht nur die Einzeltransaktion; Kundenprofil als mögliche Monitoring-Baseline; Lesarten uneinheitlich – große Institute lehnen Aufnahme zusätzlicher Attribute teils ab | Grundpflicht final; eigentliche Erweiterung nur Entwurf | Erfasst unser Monitoring heute schon Verhalten über die Einzeltransaktion hinaus? |
| Systemwahl & Monitoring-Ansatz | Keine allgemeine Systempflicht, aber Begründungs-/Nachweispflicht für Design und Wirksamkeit; Wahl zwischen Pre-, Real-time- und Post-Monitoring wird begründungspflichtig | Final (keine Systempflicht) + Entwurf (Begründungspflicht, Ansatzwahl) | Ist unsere aktuelle Systemwahl dokumentiert und begründbar? |
| Kalibrierung, Testing & Datenqualität | Konkretere Anforderungen an Regeln, Schwellenwerte, Kalibrierung, Testing, Reviews, Datenqualität, Modellwechsel | Entwurf (AMLA-Leitlinien) | Sind unsere Kalibrierungs- und Testprozesse dokumentiert und wiederholbar? |
| KI, Auto-Closure & Erklärbarkeit | Regulatorischer Rahmen für KI-Einsatz; Auto-Closure nur unter Risikovorbehalt und menschlicher Aufsicht; Erklärbarkeit ohne volle technische Interpretierbarkeit | Entwurf (AMLA-Leitlinien) | Sind unsere KI-Komponenten erklärbar, ihre Outputs dokumentiert? |
| Gruppenweite & produktübergreifende Sicht | Kundenbeziehungen zu anderen Gruppengesellschaften – auch wenn diese selbst keine Verpflichteten sind – sowie mehrere Produkte/Dienstleistungen müssen im Monitoring berücksichtigt werden | Final (Verordnungstext) | Liegen unsere Monitoring-Daten heute noch in Silos je Produkt/Gesellschaft? |
| Monitoring-Kennzahlen als Meldedaten | Kennzahlen wie Automatisierungsgrad, offene Alerts, Bearbeitungsdauer, Alert-zu-SAR-Relation sollen aufsichtlich meldbar werden | Entwurf (techn. Standard) | Erfassen wir diese Kennzahlen heute überhaupt systematisch? |
| Sanktionsumgehung als Monitoring-Gegenstand | Monitoring-Fokus erweitert sich über Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung hinaus auf Sanktionsumgehungsrisiken | Final (Grundpflicht) + offen (Umsetzung) | Könnten unsere heutigen Sanktions-Screening-Prozesse Umgehungsmuster überhaupt erkennen? |
Im Folgenden ordnen wir die sieben Themenfelder in drei größere Zusammenhänge ein: was sich am Gegenstand des Monitorings verändert, was sich an Steuerung, Technologie und Nachweisbarkeit verändert, und was künftig stärker mess- und aufsichtsrelevant wird.
Was sich am Gegenstand des Monitorings verändert
Von der Transaktions- zur Aktivitäts- und Verhaltensüberwachung
Die Grundpflicht zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung übernimmt die AML-Verordnung nahezu wortgleich aus dem Geldwäschegesetz (Art. 26 Abs. 1 AMLR). Der eigentliche Unterschied liegt nicht im Gesetzestext selbst, sondern in seiner Auslegung: Ein Leitlinienentwurf der AMLA erweitert den Gegenstand der Überwachung ausdrücklich über die einzelne Transaktion hinaus auf Aktivitäten, Verhalten und Muster, die sich erst über Zeit und über mehrere Konten oder Identifikatoren hinweg zeigen.
Damit rückt auch das Kundenprofil stärker in den Mittelpunkt. Verbindlich ist bereits im Rahmen der Sorgfaltspflichten ein Verständnis von Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung (Art. 25 AMLR). Der Leitlinienentwurf der AMLA geht darüber hinaus: Er verlangt, dieses Kundenprofil als Rahmen für das Monitoring zu nutzen und das Monitoring gegen diese Baseline zu kalibrieren. Praktisch kann das bedeuten, dass zusätzliche Kundenattribute wie der geschätzte Betrag der geplanten Tätigkeit ins Monitoring einfließen, statt nur einzelne Transaktionsdaten auszuwerten.
Status: Die Grundpflicht zur laufenden Überwachung ist finaler Verordnungstext und gilt ab dem 10. Juli 2027. Die eigentliche Erweiterung auf Aktivität, Verhalten und ein daran gekoppeltes Kundenprofil beruht dagegen ausschließlich auf dem noch offenen AMLA-Leitlinienentwurf – und wird am Markt unterschiedlich gelesen. Insbesondere ist offen, ob und in welchem Umfang zusätzliche Kundenattribute tatsächlich verpflichtend integriert werden müssen; einige – insbesondere große – Institute lehnen die Aufnahme dieser Attribute nach aktuellem Stand ausdrücklich ab.
Fundstellen: AMLR Art. 26 Abs. 1; Art. 25 AMLR; AMLA Draft Guidelines Ongoing Monitoring, Rn. 4, 44, 53, 56 [Entwurf].
Gruppenweite und produktübergreifende Zusammenschau
Über die einzelne Geschäftsbeziehung hinaus erweitert die AML-Verordnung die Perspektive des Monitorings in zwei Richtungen zugleich (Art. 26 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 AMLR).
Gruppenweit müssen Verpflichtete Geschäftsbeziehungen eines Kunden zu anderen Unternehmen derselben Gruppe in ihr Monitoring einbeziehen – und zwar unabhängig davon, ob dieses andere Unternehmen selbst ein Verpflichteter ist. Ist eine Kundin beispielsweise sowohl bei einem Online-Marktplatz als auch bei einem anderen Handelsunternehmen derselben Unternehmensgruppe aktiv, kann die Geschäftsbeziehung zum zweiten Unternehmen für das Monitoring des ersten relevant werden, selbst wenn dieses zweite Unternehmen keinen eigenen AML-Pflichten unterliegt.
Produkt- und dienstleistungsübergreifend verlangt die AML-Verordnung Ähnliches innerhalb eines einzelnen Verpflichteten: Nutzt ein Kunde bei einer Bank mehrere Produkte – etwa ein Kreditprodukt, ein Konto und weitere Dienstleistungen –, muss das Transaktionsverhalten über diese Produkte hinweg gemeinsam betrachtet werden, statt es je Produkt isoliert in den jeweiligen Bestandssystemen zu überwachen.
Status: Die AMLR verlangt eine produkt- und gruppenübergreifende Berücksichtigung; dieser Punkt steht im finalen Verordnungstext und ist damit belastbarer als die meisten anderen hier behandelten Themen. Offen bleibt vor allem, wie diese Zusammenführung technisch und organisatorisch umzusetzen ist – und genau das wird am Markt derzeit besonders kontrovers diskutiert, vor allem als praktische Herausforderung für Institute mit getrennten Bestandssystemen je Produkt oder Gruppengesellschaft. Besonders relevant ist dieser Punkt für größere Unternehmensgruppen und für Verpflichtete mit einem breiten Produkt- und Dienstleistungsportfolio.
Fundstellen: AMLR Art. 26 Abs. 1 UAbs. 2 und 3.
Sanktionsumgehungsrisiken als neuer Monitoring-Gegenstand
Der Fokus des Monitorings reicht künftig über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinaus: Auch das Risiko der Umgehung finanzieller Sanktionen soll erfasst und überwacht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 26 Abs. 4 AMLR).
Dabei geht es nicht um zusätzliches Sanktionsscreening im Sinne eines Listenabgleichs, sondern um die Erkennung von Umgehungsmustern im laufenden Monitoring – etwa über Intermediäre, Eigentums- und Kontrollstrukturen, Gegenparteien, Vermögenswerte oder auffällige Transaktionsmuster. Die Anforderung ist dabei auf Risiken begrenzt, die sich über den laufenden Monitoring-Rahmen identifizieren lassen.
Das kann zur Folge haben, dass Verpflichtete eigene Szenarien oder Regelwerke entwickeln müssen, um entsprechende Umgehungsversuche zu erkennen. Wie konkret sich diese Anforderung in der Praxis parametrisieren lässt und welche Implikationen sie im Einzelnen für das Transaktionsmonitoring hat, ist am Markt noch nicht abschließend geklärt und wird unterschiedlich gelesen.
Status: Die Grundpflicht, Sanktionsumgehungsrisiken zu berücksichtigen, steht im finalen Verordnungstext. Wie diese Pflicht operativ umzusetzen ist – etwa in Form eigener Szenarien oder Regelwerke –, ist dagegen eine offene Umsetzungsfrage, zu der es am Markt unterschiedliche Lesarten gibt. Aus den vorliegenden Quellen lässt sich nicht ableiten, dass Institute zwingend vollständig neue Szenarien entwickeln müssen.
Fundstellen: AMLR Art. 9 Abs. 1 lit. b; Art. 26 Abs. 4; AMLA Draft Guidelines Ongoing Monitoring, Rn. 34 lit. e [Entwurf] (Operationalisierung).
Was jetzt zu prüfen ist:
- Erfasst Ihr Monitoring heute bereits Verhalten und Kundenprofil über die Einzeltransaktion hinaus, und liegen Ihre Daten bereits gruppen- und produktübergreifend zusammengeführt vor?
- Könnten Ihre heutigen Sanktions-Screening-Prozesse Umgehungsmuster – etwa über Intermediäre oder Gegenparteien – überhaupt erkennen?
Was sich an Steuerung, Technologie und Nachweisbarkeit verändert
Systemwahl: Die Begründungslast kehrt sich um
Weder das Geldwäschegesetz noch die AML-Verordnung schreiben den Einsatz eines automatisierten Monitoring-Systems explizit und allgemein vor. An der reinen Systemfrage ändert sich damit wenig – für Banken und Zahlungsdienstleister kann zudem bereits einschlägiges Fachrecht entsprechende Systemanforderungen tragen, sodass dieser Punkt für sie nur ein begrenztes Delta darstellt.
Verschoben hat sich vor allem, was ein Verpflichteter nachweisen muss, wenn er sich gegen ein automatisiertes System entscheidet. Wer im Rahmen der AML-Verordnung einen manuellen Prozess einsetzt, muss begründen und belegen können, dass dieser Prozess die regulatorischen Anforderungen tatsächlich erfüllt. Automatisierte Systeme werden damit zum naheliegenden Ausgangspunkt; wer davon abweicht, trägt die Begründungslast. Es handelt sich dabei in erster Linie um eine Dokumentations- und Governance-Anforderung, nicht zwingend um eine neue IT-Anforderung.
Status: Dass weder GwG noch AML-Verordnung eine allgemeine Systempflicht vorschreiben, lässt sich aus dem Verordnungstext selbst ableiten. Die konkrete Begründungs- und Nachweislogik – also was ein Verpflichteter im Einzelnen dokumentieren muss – beruht dagegen auf dem noch offenen AMLA-Leitlinienentwurf.
Fundstellen: Keine explizite Systempflicht in der AMLR; AMLA Draft Guidelines Ongoing Monitoring, Rn. 42, 46 [Entwurf] (Begründungslogik).
Wahl und Begründung des Monitoring-Ansatzes
Neu ist außerdem, dass sich Verpflichtete ausdrücklich für einen Monitoring-Ansatz entscheiden und diese Entscheidung begründen müssen – ob Pre-Monitoring, Realtime-Monitoring, Post-Monitoring oder eine Kombination aus mehreren Ansätzen.
Insbesondere das Pre-Monitoring ist als eigenständiger Ansatz neu: Es bedeutet eine Prüfung vor der Ausführung einer Transaktion, gegebenenfalls verbunden mit der Möglichkeit, noch einzugreifen. Rechtlich wie operativ gilt das als anspruchsvoll.
Zentral ist dabei vor allem, dass sich Verpflichtete mit dieser Wahl aktiv auseinandersetzen und sie dokumentieren müssen – unabhängig davon, für welchen Ansatz sie sich im Ergebnis entscheiden.
Status: Die Pflicht, sich für einen Monitoring-Ansatz zu entscheiden und diesen zu begründen, beruht auf dem AMLA-Leitlinienentwurf und ist damit noch nicht final. Insbesondere die Abgrenzung, wo ein objektiver technischer oder rechtlicher Grund gegen Pre- oder Realtime-Monitoring endet und wo ein selbstgewähltes Produktdesign beginnt, ist im Entwurf ausdrücklich nicht abschließend definiert.
Fundstellen: AMLA Draft Guidelines Ongoing Monitoring, Rn. 58–67 [Entwurf].
Kurz erklärt: Pre-Monitoring
Prüfung einer Transaktion, bevor sie ausgeführt wird – mit der Möglichkeit, im Bedarfsfall noch einzugreifen. Im Unterschied dazu prüfen Realtime-Monitoring am Ausführungspunkt und Post-Monitoring erst im Nachhinein.
Kalibrierung, Testing und Datenqualität werden zur expliziten Anforderung
Deutlich konkreter werden die Anforderungen an den laufenden Betrieb eines Transaktionsmonitoring-Systems – unabhängig davon, ob es im eigenen Haus betrieben oder bei einem Dienstleister eingesetzt wird. Dazu zählen klar definierte Regeln, Szenarien und Schwellenwerte, regelmäßige Kalibrierungen und Reviews, Testing und Modellvalidierung sowie Datenqualitätskontrollen.
Das heißt nicht, dass diese Praktiken bislang generell gefehlt hätten – viele Verpflichtete dürften einzelne dieser Elemente bereits umsetzen. Neu ist die regulatorische Konkretisierung: Was bislang eher Ausdruck guter fachlicher Praxis war, wird nun deutlich klarer benannt und eingefordert.
Status: Diese Konkretisierung beruht ausschließlich auf dem AMLA-Leitlinienentwurf und ist damit noch nicht final.
Fundstellen: AMLA Draft Guidelines Ongoing Monitoring, Rn. 48–50, 81–85 [Entwurf].
KI-Einsatz im Transaktionsmonitoring
Der AMLA-Leitlinienentwurf enthält erstmals einen spezifischen Rahmen für KI und fortgeschrittene Analytik im Monitoring. Er unterscheidet zwischen zulässigen und nur eingeschränkt zulässigen Anwendungsfällen. Bei Indikatoren für ein erhöhtes Risiko soll eine automatische Schließung von Alerts beispielsweise nicht erfolgen.
Blackbox-Modelle werden dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Verpflichtete müssen aber Funktionsweise und Outputs ihrer Systeme gegenüber der Aufsicht erklären und nachvollziehbar machen können. Eine vollständige technische Interpretierbarkeit des zugrunde liegenden Modells wird dafür nicht zwingend vorausgesetzt – vereinfacht gesagt: Der Prozess muss erklärbar sein, das zugrunde liegende Modell nicht zwingend bis ins letzte Detail.
Wie sich diese Vorgaben in der operativen Praxis konkret auswirken – etwa bei der automatischen Alert-Schließung –, ist teilweise noch umstritten. Nicht alle damit verbundenen Praxisfragen lassen sich derzeit bereits abschließend beantworten.
Status: Der regulatorische Rahmen für KI-Einsatz und Erklärbarkeit beruht vollständig auf dem AMLA-Leitlinienentwurf. Insbesondere die operative Auslegung bei der automatischen Alert-Schließung ist eine offene Umsetzungsfrage.
Fundstellen: AMLA Draft Guidelines Ongoing Monitoring, Rn. 78–79, 87–95, insb. Rn. 90 [Entwurf].
Was jetzt zu prüfen ist:
- Ist Ihre aktuelle Systemwahl – automatisiert oder manuell – dokumentiert und im Bedarfsfall gegenüber der Aufsicht begründbar?
- Haben Sie sich für einen Monitoring-Ansatz (Pre-, Real-time-, Post-Monitoring oder eine Kombination) bewusst entschieden und diese Entscheidung dokumentiert?
- Sind Kalibrierungsentscheidungen, Testing und der Einsatz von KI-Komponenten in Ihrem Monitoring nachvollziehbar dokumentiert?
Was künftig stärker mess- und aufsichtsrelevant wird
Monitoring-Kennzahlen als aufsichtliche Meldedaten
Ein weiterer Punkt betrifft die aufsichtliche Berichterstattung. Kennzahlen aus dem Monitoring sollen künftig als aufsichtliche Meldedaten zur Verfügung stehen bzw. gemeldet werden können. Ein im Entwurf vorgesehener technischer Standard nennt dafür unter anderem den Automatisierungsgrad des Monitoring-Systems, die Zahl offener bzw. nicht bearbeiteter Alerts, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer je Alert sowie das Verhältnis zwischen Alerts und tatsächlich eingereichten Verdachtsmeldungen.
Aus einer bislang internen Steuerungsgröße wird damit zugleich eine aufsichtlich relevante Angabe.
Status: Dieser Punkt beruht auf einem technischen Regulierungsstandard zum Risikoprofil, der sich noch im Entwurfsstadium befindet und nicht final angenommen ist. Weder die konkrete Endfassung dieser Kennzahlen noch ihre spätere aufsichtliche Bewertung stehen bereits fest.
Fundstellen: AMLA Draft RTS Risikoprofil, Annex I [Entwurf].
Was jetzt zu prüfen ist:
- Erfassen Sie Automatisierungsgrad, offene Alerts und Bearbeitungsdauer in Ihrem Monitoring heute bereits systematisch?
- Könnten Sie das Verhältnis zwischen Alerts und eingereichten Verdachtsmeldungen auf Anfrage kurzfristig auswerten?
Fazit und Ausblick
Diese Gegenüberstellung zeigt: Ein Teil der Änderungen betrifft klar benennbare neue Anforderungen, ein anderer Teil eröffnet Interpretationsspielraum, den der Markt derzeit unterschiedlich ausfüllt. Für Verpflichtete lohnt sich deshalb eine differenzierte Auseinandersetzung mit beiden Ebenen, statt einzelne Punkte vorschnell als abschließend geklärt zu behandeln.
Im zweiten Teil dieser Reihe geht es um die andere Seite: welche Anforderungen lassen sich aus diesen Änderungen für Anbieter von Transaktionsmonitoring-Systemen ableiten – und worauf müssen Verpflichtete bei der Steuerung ihrer Dienstleister künftig stärker achten.
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder regulatorische Beratung.