content hub

Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Am 29.11.2024 hat die BaFin die aktualisierte Fassung ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht, die ab dem 1. Februar 2025 gelten soll.

Während einige Änderungen lediglich redaktioneller Natur sind oder auf bestehender Verwaltungspraxis beruhen, sind für andere dahingegen konkrete Anpassungen in der internen Organisation erforderlich. Verpflichtete sollten sich daher zeitnah mit den Änderungen auseinandersetzen und die notwendigen Schritte einleiten.

Die wichtigsten Neuerungen sind nachfolgend zusammengefasst.

Aktualisierungspflichten

Die Fristen für die periodische Aktualisierung von Kundeninformationen wurden erheblich verkürzt. Verpflichtete müssen zukünftig folgende Zyklen einhalten: 

  • Bei Kunden mit hohem Risiko: jährlich (aktuell 2 Jahre)
  • Bei Kunden mit normalem Risiko: alle 5 Jahre (aktuell 10 Jahre)
  • Bei Kunden mit vereinfachten Sorgfaltspflichten: risikoangemessen (aktuell 15 Jahre)

Die neuen Vorgaben sind bis zu dem Zeitpunkt umzusetzen, ab dem die EU AML-Verordnung gilt. Diese sieht für Kunden mit erhöhtem Risiko ebenfalls eine jährliche Aktualisierungspflicht vor sowie fünf Jahre für alle anderen Kunden. 

Verdachtsmeldepflicht

Eine Modifizierung und Konkretisierung des Vorgehens nach Abgabe einer Verdachtsmeldung schafft für Verpflichtete mehr Klarheit in Bezug auf die anzuwendenden Sorgfaltspflichten. Dabei wird, abhängig vom Grund der Verdachtsmeldung, ein differenziertes Vorgehen vorgegeben:

  • Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GwG: Verpflichtete können nach Abgabe einer Verdachtsmeldung und dem Ablauf von 21 Kalendertagen ohne Rückmeldung der Financial Intelligence Unit (FIU) risikobasiert weniger strenge Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden anwenden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, sofern die FIU nicht mitteilt, dass die Meldung für weiterführende Analysen herangezogen wird und keine weiteren Auffälligkeiten bestehen. Nach den aktuellen Regelungen hat der Verpflichtete für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, bevor er risikobasiert zu weniger strengen Sorgfaltspflichten zurückkehren darf.
  • Verdachtsmeldungen wegen Anhaltspunkten auf Terrorismusfinanzierung: Hier haben Verpflichtete, unabhängig von der Rückmeldung der FIU, für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ab der Abgabe der Verdachtsmeldung oder einer späteren behördlichen Nachfrage, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Nach den aktuellen AuA ist ein verstärktes Monitoring für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gefordert.

Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter

Auch nach den neuen AuA genügt im Regelfall die Erfassung einer Person als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter, obwohl der Konsultationsentwurf die Erfassung aller Mitglieder der Geschäftsführung als fiktive wirtschaftlich Berechtigte vorsah. Zu beachten ist allerdings, dass spätestens mit der Gültigkeit der EU AML-Verordnung alle Mitglieder der Geschäftsführung als fiktive wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen sind, was eine umfassende Änderung zur aktuellen Regelung darstellt. 

Risikomanagement

Auch wenn bei den Verpflichteten zum Großteil bereits zwischen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Risikoanalyse differenziert wird, erfolgt häufig nur eine abstrakte Auseinandersetzung mit dem Thema Terrorismusfinanzierung, was sich darin zeigt, dass die Sicherungsmaßnahmen bei Verpflichteten überwiegend nur auf die Verhinderung von Geldwäsche abzielen. Deshalb fordert die BaFin in den neuen AuA eine getrennte Betrachtung, Ermittlung und Dokumentation von Geldwäscherisiken und Risiken der Terrorismusfinanzierung. Verpflichtete sollen noch stärker auf die Prävention von Terrorismusfinanzierung sensibilisiert werden. 

Zudem muss die angewandte Methodik der Risikoanalyse dokumentiert werden und die Betrachtung eines verbleibenden Restrisikos erfolgen, das nach Mitigation durch die internen Sicherungsmaßnahmen noch besteht. Dabei stellt die BaFin klar, dass die Erwartung nicht darin besteht das Restrisiko auf null zu senken. Wichtig ist, dass dieses erkannt und angemessen gesteuert wird. 

Interne Sicherungsmaßnahmen

In Bezug auf die Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen ergänzt die BaFin, dass diese immer als wesentlich einzustufen sind. 

Zudem wird klargestellt, dass eine interne Meldestelle nach § 6 Abs. 5 GwG abweichend zu § 12 Abs. 1 HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz) unabhängig von einer Mindestanzahl an Beschäftigten zwingend für alle Verpflichteten einzurichten ist. Verpflichtete, die gleichzeitig Adressaten der GTVO (Geldtransferverordnung) sind, haben zusätzlicheine anonyme Meldemöglichkeit nach § 32 Abs. 2 GTVO einzurichten.

Im Zusammenhang mit dem Geldwäschebeauftragten erfolgen in den AuA mehrere Konkretisierungen. Zum Beispiel sind die konkreten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse zwischen Geldwäschebeauftragtem und Stellvertretung schriftlich festzuhalten. In der Praxis dürfte dies jedoch kaum Auswirkungen haben, da es zumindest in Kredit- und Zahlungsinstituten bereits etabliert ist, die Aufgaben in Stellenbeschreibungen zu dokumentieren. Ebenfalls soll es möglich sein, dass die Stellvertretung im Ausland tätig ist, sofern im Vertretungsfall die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Zudem wird klargestellt, dass eine „rechtzeitige“ Anzeige der Bestellung bzw. Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten dann gegeben ist, wenn sie mindestens 2 Wochen vor Aufnahme oder Niederlegung der Tätigkeit erfolgt.

Factoring-Geschäft

An einigen Stellen geht die BaFin gezielt auf das Factoring-Geschäft ein. Bezugnehmend auf die gemeinsamen AuA des DFV (Deutscher Factoring Verband) und des BFM (Bundesverband Factoring für den Mittelstand) wird darauf verwiesen, dass Factoring-Institute meist keine Vertragsbeziehung zu Debitoren haben (außer bei Reverse Factoring) und daher keine Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG für die Debitoren durchführen müssen, sondern lediglich für den Factoring-Nutzer (entspricht häufig dem Händler). Dahingegen wird konkretisiert, dass die Überwachung sämtlicher ein- und ausgehender Zahlungen der Debitoren, unabhängig davon, ob eine Geschäftsbeziehung mit dem Debitor besteht, sehr wohl für Factoring-Unternehmen verpflichtend ist (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Sofern Factoring-Unternehmen vollständig auf Bonitätsanalysen verzichten und erhöhte Geldwäscherisiken erkennbar sind, müssen sie verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 25k Abs. 2 KWG auch bei den Debitoren anwenden. 

Sonstige Änderungen

Die BaFin stellt explizit klar, dass die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner oder bei der auftretenden Person erhoben werden müssen. Eine Erhebung allein mithilfe öffentlich zugängiger Quellen, Auskunfteien oder Transparenzregister erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. 

Obwohl der Konsultationsentwurf für die Auszüge zur Überprüfung der Identität eine Gültigkeit von nur 4 Wochen vorsah, wurde diese in den aktuellen AuA auf 3 Monate festgelegt. 

In Bezug auf die Nutzung von PeP-Listen von Dienstleistern stellt die BaFin klar, dass die Nutzung weiterhin zulässig ist, sofern keine Bedenken bezüglich Datenqualität und Funktionalität der Datenbank besteht.

Quellen: 

[1] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz – Fassung vom November 2024.

[2] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz – Konsultationsfassung vom Juli 2024.

[3] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz – Fassung vom Oktober 2021.[1]Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Prävention von Terrorismusfinanzierung: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Geldwaeschepraevention/Terrorismusfinanzierung/Terrorismusfinanzierung_artikel.html;jsessionid=D409C035C27AC0C9CF1E1D963B2DD948.internet012?nn=19659504

Tags:

Nelli Siebert

Verfügt über umfassende Erfahrungen im Projektmanagement sowie der Gestaltung von B2B-Marktplatz- und Paymentsprozessen. Darüber hinaus besitzt sie fundierte Kenntnisse in regulatorischen Anforderungen, insbesondere im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und im Geldwäschegesetz. Ihre Leidenschaft ist es, komplexe regulatorische Anforderungen in effiziente und praxisnahe Prozesse zu transformieren.

www.consalty.com