Das neue EU AML-Paket (2) – Kreis der Verpflichteten
16/08/2024 | Publiziert in Zusammenarbeit mit GÖRG – Aufsichtsrechtsteam um Matthias Terlau
In unserem zweiten Teil der 4-teiligen Serie zum neuen AML-Paket geht es um die grundlegende Fragestellung, wer zum Kreis der Verpflichteten nach der europäischen Anti-Geldwäsche-Verordnung (AML-VO) gehört. Gemeinsam mit der Wirtschaftskanzlei GÖRG haben wir die finale verabschiedete Fassung ((EU) 2024/1624) vom 31.05.2024 analysiert und die zentralen Sachverhalte herausgearbeitet.
Da sich der Kreis der Verpflichteten mit der AML-VO ändert, ist es nicht nur für bereits verpflichtete Unternehmen notwendig, sich mit den Neuerungen auseinanderzusetzen. Auch neu hinzugekommene Akteure müssen die Herausforderung meistern, alle rechtlichen Anforderungen fristgerecht umzusetzen.
Hier ein kurzer Überblick über einige exemplarische Änderungen, die die AML-VO in Bezug auf den Verpflichtetenkreis mit sich bringt:
Eine wesentliche Änderung zum bestehenden GwG betrifft Zahlungsinstitute, die ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen. Diese zählen laut aktueller Rechtslage zum Kreis der Verpflichteten und haben mindestens die Pflicht zur Verdachtsmeldung zu erfüllen. Die AML-VO schließt diese dahingegen explizit vom Kreis der Verpflichteten aus und sieht somit eine Erleichterung vor, die jedoch nur für Kontoinformationsdienstleister und nicht für Zahlungsauslösedienstleister gilt.
Die meisten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten nach deutschem Geldwäscherecht bereits als Verpflichtete, da Kryptowerte gemäß KWG bereits als Finanzinstrument bzw. Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistungstatbestand definiert wurden, was die Verpflichteten-Eigenschaft auslöst. Durch die AML-VO erfolgt eine Verschärfung dieser Verpflichteten-Gruppe, die die AML-VO Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der MiCAR als Verpflichtete definiert und die MiCAR eine umfassendere Definition von Kryptowerten vornimmt als das KWG.
Eine Verschärfung erfolgt ebenso in Bezug auf Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler, bei denen es sich nicht um Kredit- oder Finanzinstitute handelt. Diese werden durch die AML-VO neu in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen – in der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise Händler, die einen Ratenkredit in Kombination mit einem Güterkauf anbieten, zukünftig zum Kreis der Verpflichteten zählen und die damit einhergehenden Pflichten erfüllen müssen. Allerdings grenzt die AML-VO diese neue Verpflichteten-Gruppe auf solche Kreditvermittler ein, die nicht unter der Verantwortung von Kreditgebern oder anderen Kreditvermittlern handeln.
Eine Erleichterung bietet die AML-VO dahingegen für Güterhändler. Nach aktueller Rechtslage nach dem GwG gelten alle Güterhändler per se (unabhängig von Schwellenwerten und gehandelten Gütern) als Verpflichtete und müssen mindestens die Verdachtsidentifikationspflicht und die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen erfüllen – bei der Annahme von Barzahlungen von über 10.000 EUR müssen die Güterhändler zudem die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen. Die AML-VO dahingegen knüpft die Verpflichteten-Eigenschaft an bestimmte Schwellenwerte und geldwäscherelevante Güter, was eine Erleichterung für all jene Güterhändler darstellt, die unterhalb der Schwellenwerte bleiben und mit keinen geldwäscherelevanten Gütern handeln. Hintergrund ist, dass die AML-VO Bargeldzahlungen von über 10.000 EUR verbietet, wodurch es nicht mehr erforderlich ist sämtliche Güterhändler als Verpflichtete zu klassifizieren.
Neu ist unter anderem auch die Aufnahme von Fußballvermittlern sowie Profifußballvereinen in den Kreis der Verpflichteten.
Eine ausführliche Gegenüberstellung zwischen den Verpflichteten nach GwG und denen nach der AML-VO sowie weiterführende Informationen zu diesem Thema sind in unserer gemeinsamen Veröffentlichung mit der Wirtschaftskanzlei GÖRG in deren Payment Services Blog zu finden.